AGBs

Die folgenden AGB dienen der gegenseitigen Absicherung und umfassen alle Pflichten, die wir auch gegenüber Kunden eingehen. Deshalb kann ohne ihre Akzeptanz leider keine Beauftragung erfolgen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Projektverantwortlichen in unserem Hause.

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

  1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind sämtliche Ideen, Konzepte, Bilder, Texte, Gestaltungen und sonstige Arbeitsergebnisse, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, die von der DGM Kommunikation GmbH – nachfolgend „Agentur“ genannt – für Kunden erbracht und/oder hergestellt beziehungsweise potenziellen Kunden im Rahmen eines Präsentationswettbewerbs (Pitch) vorgestellt werden.
  2. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

§ 2 Leistungen der Agentur

  1. Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf Basis einer mit dem Kunden jeweils gesondert zu treffenden vertraglichen Vereinbarung.
  2. Das Leistungsspektrum der Agentur umfasst insbesondere die folgenden Beratungs-, Gestaltungs- und - Produktionsleistungen:
  • Marktstrategische, werbefachliche und werbetechnische Beratung in allen Fragen der Unternehmenskommunikation und der Produkt­werbung
  • Formulierung von Werbezielen auf Grundlage der mit dem Kunden abgestimmten Kommunikationsziele
  • Ent­wick­lung von Tex­ten und Ge­stal­tung von Ent­wür­fen (Roh-Lay­outs) für al­le Print-Me­di­en (An­zei­gen, Pla­ka­te, Bro­schü­ren, Ka­ta­lo­ge, Fol­der und an­de­res)
  • Kon­zep­ti­on, Ent­wick­lung, Ge­stal­tung, Pro­duk­ti­on und Pro­jekt­ma­na­ge­ment für Wer­be­maß­nah­men in di­gi­ta­len Me­di­en ein­schließ­lich In­ter­net und In­tra­net
  • Kon­zep­ti­on, Ent­wick­lung, Ge­stal­tung, Pro­duk­ti­on und Pro­jekt­ma­na­ge­ment bei in­ter­ak­ti­ven Me­di­en
  • Ermittlung der wirtschaftlichsten Herstellungsverfahren und -methoden
  • Auswahl geeigneter Lieferanten und Spezialisten
  • Auftragserteilung nach Genehmigung durch den Kunden; Koordination und Überwachung der sach- und termingerechten Ausführung; Rechnungskontrolle und Zahlungsabwicklung

§ 3 Leistungen des Kunden

  1. Der Kun­de stellt der Agen­tur al­le für de­ren Ar­beit er­for­der­li­chen oder dien­li­chen Da­ten und In­for­ma­tio­nen über Mar­ke­ting­zie­le, Märk­te, Pro­duk­te und Dienstleistungen un­auf­ge­for­dert zur Ver­fü­gung. Die Agen­tur ver­pflich­tet sich zur streng ver­trau­li­chen Be­hand­lung sol­cher Da­ten und In­for­ma­tio­nen.
  2. Der Kun­de erteilt Ge­neh­mi­gun­gen so recht­zei­tig, dass der Ar­beits­ab­lauf der Agen­tur und ih­rer Lie­fe­ran­ten und da­mit die vertragsgemäße Rea­li­sie­rung der Kommunikationsmaß­nah­me nicht be­ein­träch­tigt wird; die durch nicht recht­zei­tig er­teil­te oder ver­wei­ger­te Ge­neh­mi­gung even­tu­ell ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten und/oder ein da­durch ent­ste­hen­des Qua­li­täts­ri­si­ko trägt der Kun­de.
  3. Der Kunde versichert, dass sämtliche Materialien, die er der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung zur auftragsgemäßen Verwendung zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind.

§ 4 Auftragsvergabe

  1. Ba­sis der Tä­tig­keit der Agen­tur bil­det das Brie­fing durch den Kun­den. Wird das Brie­fing münd­lich er­teilt, fertigt die Agentur da­rü­ber ein Brie­fing­pro­to­koll. Die­ses wird zur ver­bind­li­chen Ar­beits­un­ter­la­ge; in­so­weit gilt die Re­ge­lung über Be­spre­chungs­pro­to­kol­le in § 7 Ab­satz 1 ent­spre­chend.
  2. Vor Be­ginn je­der Kos­ten ver­ur­sa­chen­den Ar­beit unterbreitet die Agen­tur dem Kun­den ei­nen Kos­ten­vor­an­schlag in schrift­li­cher Form. Wird nach umfangreichen Briefing- und Kalkulationsarbeiten kein Auftrag erteilt, behält sich die Agentur vor, 10 % des Leistungsumfangs in Rechnung zu stellen.
  3. Auftragserteilung:
  • Der Kun­de er­teilt den Auf­trag an die Agen­tur durch Ge­neh­mi­gung des Kos­ten­vor­an­schlags. Die Ge­neh­mi­gung soll in der Re­gel schrift­lich er­fol­gen. Er­folgt sie münd­lich, so soll sie in ei­nem Be­spre­chungs­pro­to­koll fest­ge­hal­ten wer­den.
  • Die Agentur vergibt Pro­duk­ti­ons­auf­trä­ge an Dritte im eigenen Na­men und auf eigene Rech­nung nach Frei­ga­be durch den Kun­den. Die Agen­tur über­wacht die Pro­duk­ti­on und prüft das Pro­duk­ti­ons­er­geb­nis.

§ 5 Die Agentur stellt die Leistungen wie folgt in Rechnung:

  • Ein Drittel bei Auftragserteilung
  • Ein Drittel mit erster Konzept- bzw. Ergebnispräsentation
  • Ein Drittel nach Fertigstellung

§ 6 Vergütung der Agentur

  1. Für alle Leistungen der Agentur wird das Honorar im Rahmen von vom Kunden genehmigten Kostenvoranschlägen vereinbart. Als Kalkulationsgrundlage gelten die zum Zeitpunkt der Leistung aktuellen Vergütungssätze der Agenturpreisliste. Für genehmigte Kostenvoranschläge gilt eine Abweichung von +/– 10 Prozent als von der Genehmigung erfasst, sofern nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
  2. Alle anlässlich einer Leistungserbringung anfallenden Material-, Organisations- und sonstigen Fremdkosten werden unter Beifügung von Belegen an den Kunden ohne Berechnung einer Agenturprovision weiterberechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  3. Wenn der Kun­de in Auf­trag ge­ge­be­ne Ar­bei­ten au­ßer­halb der lau­fen­den Be­treu­ung än­dert oder ab­bricht, wird er der Agen­tur die bis da­hin an­ge­fal­le­nen Ho­no­ra­re und/oder Zeit­auf­wand ver­gü­ten und al­le an­ge­fal­le­nen Kos­ten ein­schließ­lich aus­fal­len­der Ho­no­ra­re und/oder Pro­vi­sio­nen er­stat­ten und die Agen­tur von even­tu­ell ent­ste­hen­den An­sprü­chen Drit­ter, ins­be­son­de­re von Auf­trag­neh­mern der Agen­tur, frei­stel­len. Wenn die Än­de­rung oder der Ab­bruch der Ar­bei­ten durch ei­ne Pflicht­ver­let­zung der Agen­tur oder ih­rer Er­fül­lungs­ge­hil­fen be­grün­det ist, wer­den aus­fal­len­de Ho­no­ra­re und Pro­vi­sio­nen nicht er­stat­tet.
  4. Sämt­li­che Ver­gü­tun­gen der Agen­tur ver­ste­hen sich zu­züg­lich der ge­setz­lich je­weils zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung gel­ten­den Um­satz­steu­er.
  5. Die von der Agen­tur dem Kun­den auf Basis eines genehmigten Kostenvoranschlags aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen sind nach Er­halt und oh­ne Ab­zü­ge fäl­lig.

§ 7 Mitwirkung und Geheimhaltung

  1. Die der Agen­tur über­tra­ge­nen Ar­bei­ten be­dür­fen ty­pi­scher­wei­se be­stän­di­gen Kon­takts und der Ab­stim­mung mit dem Kun­den. Über der­ar­ti­ge Be­spre­chun­gen wird die Agen­tur je­weils ein schrift­liches Be­spre­chungs­pro­to­koll er­stel­len und dem Kun­den un­ver­züg­lich über­mit­teln. Die­se Pro­to­kol­le gel­ten als kauf­män­ni­sche Be­stä­ti­gungs­schrei­ben. Da­rin ent­hal­te­ne Ab­spra­chen und Auf­trä­ge und der sons­ti­ge In­halt sind ver­bind­lich, wenn und so­weit der Kun­de nicht bin­nen drei Werk­ta­gen schrift­lich wi­der­spricht.
  2. Die Agen­tur wird al­le ihr im Rah­men der Zu­sam­men­ar­beit mit dem Kun­den zur Kennt­nis ge­lan­gen­den In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen, die nicht zur Wei­ter­ga­be an Drit­te be­stimmt sind, streng ver­trau­lich be­han­deln. Sie wird An­ge­stell­te und Drit­te, die sol­che In­for­ma­tio­nen oder Un­ter­la­gen zur Durch­füh­rung von Ar­bei­ten im Rah­men eines Ver­tra­ges er­hal­ten, zu glei­cher Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­ten.
  3. In gleicher Weise wird der Kunde Informationen, Unterlagen und Daten, die er von der Agentur erhält, sowie Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die ihm von der Agentur präsentiert werden und die nicht offenkundig sind, streng vertraulich behandeln.
  4. Die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung gilt über die Dau­er des jeweils abgeschlossenen Ver­tra­ges hi­naus.

§ 8 Haftung und Gewährleistung

  1. Die Agen­tur haf­tet dem Kun­den im Rah­men des abgeschlossenen Ver­tra­ges für die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Kauf­man­nes. Die Haf­tung der Agen­tur und ih­rer Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen für leicht fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zun­gen wird aus­ge­schlos­sen – mit Aus­nah­me der Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten (so­ge­nann­ter Kar­di­nals­pflich­ten), Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aus dem Produkthaftungsgesetz.
  2. So­weit die Agen­tur, ih­re Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen nach der vor­ste­hen­den Be­stim­mung in Ab­satz 1 haf­ten, be­schränkt sich die Haf­tung auf den Aus­gleich des nach Art der Leis­tung vor­her­seh­ba­ren und ver­trags­ty­pi­schen Scha­dens.
  3. Die Agen­tur wird den Kun­den recht­zei­tig auf für sie er­kenn­ba­re recht­li­che Ri­si­ken des In­halts oder der Ge­stal­tung ge­plan­ter Kommunikations­maß­nah­men hin­wei­sen. Er­ach­tet die Agen­tur für die Rea­li­sie­rung der Maß­nah­men ei­ne recht­li­che Prü­fung durch ei­ne be­son­ders sach­kun­di­ge Per­son oder In­sti­tu­ti­on für er­for­der­lich, so trägt der Kun­de nach Abstimmung die Kos­ten. Hat die Agen­tur auf Be­den­ken hin­ge­wie­sen und be­steht der Kun­de gleich­wohl auf der Rea­li­sie­rung der Kommunikations­maß­nah­me, so haf­tet die Agen­tur nicht für da­raus resul­tie­ren­de Nach­tei­le und Ri­si­ken. Der Kun­de stellt die Agen­tur von An­sprü­chen Drit­ter auf ers­tes An­for­dern frei.
  4. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den ver­jäh­ren in ei­nem Jahr. Die Ver­jäh­rung be­ginnt mit der Ent­ste­hung des je­wei­li­gen Scha­dens­er­satz­an­spruchs und der Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­gen Un­kennt­nis des Kun­den von den An­spruchs­grün­den und der Per­son des Ver­let­zers; oh­ne Rück­sicht da­rauf ver­jährt der An­spruch auf Scha­dens­er­satz in 3 Jah­ren seit der Ver­let­zungs­hand­lung.

§ 9 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

  1. Al­le von der Agen­tur für den Kun­den her­ge­stell­ten Be­rich­te, Druck­un­ter­la­gen, Fil­me und Il­lust­ra­tio­nen sind von der Agen­tur oh­ne ge­son­der­te Ver­gü­tung für ei­nen Zeit­raum von ei­nem Jahr, be­gin­nend mit der Be­en­di­gung der be­tref­fen­den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­maß­nah­me, sach­ge­mäß auf­zu­be­wah­ren und wäh­rend die­ser Zeit auf Wunsch dem Kun­den aus­zu­hän­di­gen. Nach Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­frist oder bei Ver­trags­en­de vor Ab­lauf die­ser Frist wer­den die Un­ter­la­gen dem Kun­den auf des­sen An­for­de­rung aus­ge­hän­digt, an­dern­falls ver­nich­tet. Die vor­ge­nann­ten Un­ter­la­gen kön­nen auch in di­gi­ta­ler Form auf­be­wahrt wer­den. Die Kos­ten der Zu­sam­men­stel­lung von Da­ten, der Ver­sen­dung, Ver­pa­ckung, der Auf­be­wah­rung über die ver­ein­bar­te Frist hi­naus so­wie ge­ge­be­nen­falls die Kos­ten des Ab­trans­ports und der Ver­nich­tung so­wie der da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Tä­tig­kei­ten und Ver­si­che­run­gen trägt der Kun­de.
  2. Nicht mehr be­nö­tig­te Un­ter­la­gen wie Ma­nu­skrip­te, Skiz­zen, Ent­wür­fe nicht rea­li­sier­ter Wer­be­maßnah­men oder Ähn­li­ches kann die Agen­tur so­fort ver­nich­ten.
  3. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten gegenüber dem Kunden oder von ihm beauftragter Dritter nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Quellcodes und der entsprechenden Dokumentationen besteht nicht; diese verbleiben bei der Agentur.

§ 10 Nutzungsrechte

  1. Übertragung
  • Al­le Nut­zungs­rech­te an den vom Kun­den zur werblichen Verwendung frei­ge­ge­be­nen und be­zahl­ten Ar­beits­er­geb­nis­sen der Agen­tur, sei­en sie ur­he­ber­recht­lich ge­schützt oder nicht, ge­hen auf den Kunden über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags gemäß § 4 dieser AGB erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und die Einsatzdauer der Werbemaßnahmen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
  • Die Nut­zungs­rech­te an frei­ge­ge­be­nen und be­zahl­ten Ar­beits­er­geb­nis­sen Drit­ter, zum Bei­spiel an Fo­to­gra­fien, so­wie die Leis­tungs­schutz­rech­te Drit­ter, zum Bei­spiel von Mo­dels, wird die Agen­tur in dem Um­fang auf den Kun­den übertragen, wie es für die Durch­füh­rung der ver­tra­glich ver­ein­bar­ten Kommunikationsmaß­nah­men er­for­der­lich ist. Soll­ten die­se Rech­te im Ein­zel­fall zeit­lich, räum­lich, in­halt­lich und im Hin­blick auf die Nut­zungs­ar­ten be­schränkt und da­durch die Über­tra­gung in dem vor­ge­nann­ten Um­fang nicht mög­lich sein, wird die Agen­tur den Kun­den da­rauf hin­wei­sen und nach des­sen wei­te­ren Wei­sun­gen ver­fah­ren; da­durch even­tu­ell ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten trägt der Kun­de. Die Agen­tur über­nimmt kei­ne Haf­tung für ge­setz­li­che An­sprü­che von Ur­he­bern auf nach­träg­li­che Ver­gü­tungs­er­hö­hung nach §§ 32, 32a UrhG; von sol­chen An­sprü­chen stellt der Kun­de die Agen­tur auf ers­tes An­for­dern frei.
  • Die Wei­te­rü­ber­tra­gung oder Li­zen­zie­rung der Nut­zungs­rech­te durch den Kun­den an Drit­te be­darf zu ih­rer Wirk­sam­keit der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zu­stim­mung durch die Agen­tur. Aus­ge­nom­men hier­von ist die Ab­tre­tung oder Li­zen­zie­rung an Toch­ter-Ge­sell­schaf­ten oder ver­bun­de­ne Un­ter­neh­men in­ner­halb ei­nes Kon­zerns.
  • Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so ist der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung auf den Kunden.
  • Nicht Gegenstand der Rechteeinräumung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso wie die daran bestehenden Eigentumsrechte.
  • Erhält die Agentur nach erfolgter Präsentation, beispielsweise in einem Pitch, keinen Auftrag, so ist der andere Teil nicht befugt, die präsentierte Idee und die präsentierten Arbeitsergebnisse der Agentur, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen, weder ganz noch teilweise, weder selbst noch durch Überlassung an Dritte. In diesem Fall ist die Agentur zudem berechtigt, die präsentierte Idee und die konzeptionellen Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise anderweitig zu verwerten.
  1. Vergütung
  • Die in § 9 Abschnitt 1.1 ge­nann­ten Nut­zungs­rech­te an den Ar­beits­er­geb­nis­sen der Agen­tur sind für die Dau­er des jeweils abgeschlossenen Ver­tra­ges und für das Ver­trags­ge­biet mit der Be­zah­lung der in § 6 der AGB ge­nann­ten Ver­gü­tun­gen ab­ge­gol­ten.
  • Für die Nut­zung über das jeweilige Ver­trags­en­de und/oder das Ver­trags­ge­biet hi­naus und/oder für den Ein­satz in an­de­ren als den ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Nut­zungs­ar­ten und/oder Wer­be­trä­gern ist ein Nutzungshonorar mit der Agentur gesondert zu vereinbaren.

§ 11 Eigenwerbung und Urhebernennung

  1. Der Agen­tur ist es ge­stat­tet, ih­re Ar­beits­ergeb­nis­se oder Aus­schnit­te da­raus zum Zwe­cke der Ei­gen­wer­bung – auch nach Be­en­di­gung der Ver­trags­zeit – un­ent­gelt­lich zu nut­zen.
  2. Der Agen­tur ver­bleibt das Recht zur Ur­he­ber­be­nen­nung; sie ist be­rech­tigt, ih­ren Na­mens­zug oder ihr Lo­go oder sons­ti­ge ge­schäft­lich üb­li­che Be­zeich­nung auf den Wer­be­mit­teln des Kun­den de­zent und nach Ab­stim­mung mit dem Kun­den über die Form vor­zu­neh­men, wenn sie von dem Recht Ge­brauch ma­chen will.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Alle Än­de­run­gen und Er­gän­zun­gen sowie die Kündigung vertraglicher Ver­einbarungen be­dür­fen für ih­re Wirk­sam­keit der Schrift­form.
  2. Soll­te ei­ne Be­stim­mung die­ser AGB ganz oder teilweise un­wirk­sam sein oder wer­den, so wird die Gül­tig­keit der AGB im Üb­ri­gen hier­von nicht be­rührt. An die Stel­le der un­wirk­sa­men Be­stim­mung soll ei­ne Re­ge­lung tre­ten, die im Rah­men des recht­lich Mög­li­chen dem Wil­len der Par­tei­en am nächs­ten kommt.
  3. Im Fal­le von Strei­tig­kei­ten aus dem Ab­schluss, der Durch­füh­rung oder der Be­en­di­gung von jeweils abgeschlossenen Ver­trä­gen ver­ein­ba­ren die Par­tei­en als ausschließlichen Ge­richts­stand Stuttgart. Auf die Ver­träge fin­det deut­sches Recht An­wen­dung. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

Stuttgart, im Januar 2015